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ADR:

 

Der Gefahrgutführerschein, auch ADR-Bescheinigung genannt ist eine Erlaubnis zum Befördern von Gefahrgut.

 

Erwerb:

Er kann bei ausgewählten Schulungsveranstaltern durch Teilnahme an einem Lehrgang

erworben werden. Durch die Teilnahme an diesem Basiskurs (3 Tage) und der anschließenden

Prüfung wird bei Bestehen eine Bescheinigung mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt.

Die Prüfung umfasst 30 Fragen, 5 Fragen dürfen maximal falsch beantwortet werden.

Um die Bescheinigung zu verlängern, muss innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres

eine Fortbildungsschulung (1 1/2 Tage) besucht, und die anschließende IHK-Prüfung

bestanden werden. In Deutschland werden diese Prüfungen von der zuständigen Deutschen

Industrie- und Handelskammer (IHK) abgenommen. In Österreich sind es zertifizierte

Stellen, wie das WIFI oder das BFI, die sowohl die Ausbildung als auch die Prüfungen

abnehmen. Für die Klasse Sieben wird diese auch in der Strahlenschutzakademie im

ARC durchgeführt.

 

Gefahrgutklassen:

Die Gefahrgutklassen 1-9 sind nicht alle Bestandteil der ADR-Bescheinigung. Es darf

nur Stück- und Schüttgut der Klassen 2,3,4,5,6,8 und 9 gefahren werden. Für Tanktransporte

sowie für Kl.1-Güter (Explosiv) und Kl.7-Güter (Radioaktiv) muss nach dem Basiskurs

ein anschließender Aufbaukurs besucht werden.

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände

Klasse 2: Gase

Klasse 3: brennbare Flüssigkeiten

Klasse 4: entzündbare feste Stoffe (4.1) / selbsterhitzende Stoffe (4.2) / Stoffe die in Verbindung mit Wasser gefährliche Gase bilden (4.3)

Klasse 5: entzündend, oxidierend wirkende Stoffe (5.1) / organische Peroxide (5.2)

Klasse 6: giftige Stoffe (6.1) / ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2)

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Klasse 8: ätzende Stoffe

Klasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die nicht in eine der vorherigen Klassen passt

 

 

Fahrerkarte:

 

Eine Fahrerkarte ist ein Speicherchip zum Aufzeichnen von Fahr- und Arbeitsdaten zur Kontrolle des Fahrpersonals. Durch die Verordnung (EG) 561/2006 [2] besteht seit dem 1. Mai 2006 die Pflicht zur Mitführung von zusätzlichen digitalen Tätigkeitsnachweisen u. a. der Lenk- und Ruhezeiten und Arbeitszeiten.

 

Allgemeines

Bei Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr mit Fahrzeugen oder Gespannen, die ein zulässige Gesamtgewicht (zGG) von über 3,5 t aufweisen, muss nach der VO (EG) 516/2006 ein digitales Kontrollgerät (Tachograph) bedient werden, soweit keine Ausnahme vorliegt. Fahrzeuge oder Gespanne die bis 3,5 t und mehr als 2,8 t zGG aufweisen, können ebenfalls mit einem digitalen Kontrollgerät (Tachograph) ausgerüstet werden. Jeder Kraftfahrer, der ein solches Kraftfahrzeug mit digitalem Kontrollgerät bzw. Tachograph lenkt, muss eine persönliche Fahrerkarte benutzen, auf der ein Speicherchip vorhanden ist, der die Identitätsdaten des Fahrers enthält und 28 Tage Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen, sowie Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden sekundengenau speichert. Ab dem 1. Mai 2006 wurde durch den digitalen Tachograph das analoge Kontrollgerät abgelöst. Die Ausrüstung ist bei erstmalig neu zugelassenen Kraftfahrzeugen z. B. LKW zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t zGG bzw. Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät Pflicht. Berechtigung für eine Fahrerkarte haben Kraftfahrer, die ein Kraftfahrzeug lenken, das unter die VO EG 561/2006 fällt und die im Besitz eines deutschen Kartenführerscheines bzw. Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EU / EWR sind. Zur Beantragung muss ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass) und ein Lichtbild vorhanden sein. Benötigt wird ein aktuelles, qualitativ hochwertiges Passfoto in Farbe (45×35 mm), wobei das Gesicht direkt in die Kamera blickt.

Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre und ist nur in Verbindung mit der gültigen, passenden Fahrerlaubnis zu benutzen. Zur Erneuerung muss bei der zuständigen Stelle frühestens sechs Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit einen entsprechender Antrag gestellt werden.

Für Kontrollen müssen die Fahrer von der laufenden Woche und den vorangegangenen 15 Kalendertagen (nach dem 1. Januar 2008 von dem laufenden Tag und den vorausgehenden 28 Tagen) die verwendeten Diagrammscheiben (Tachoscheiben), Fahrerkarten bzw. Ausdrucke mitführen. Die Aufbewahrungspflicht der Daten der Fahrerkarte und der Tachoscheiben beträgt für Unternehmen zwei Jahre. Das gilt auch für die Ausdrucke und Daten aus dem digitalen Gerät, die in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form aufzubewahren sind. Den Fahrern ist auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen.

 

Pflicht für den Kraftfahrer

Zur Kontrolle muss der Fahrer für die Tage der laufenden Woche sowie der vorausgegangenen 15 Tage (nach dem 1. Januar 2008 von dem laufenden Tag und den vorausgehenden 28 Tagen[1]) einen Nachweis mit sich führen und auf Verlangen jederzeit dem Kontrollbeamten zur Prüfung aushändigen.

Auch eventuelle Fahrerkarten-Ausdrucke und / oder vorhandene Tachoscheiben gehören dazu. Einzugeben in das Kontrollgerät sind insbesondere: sonstige Arbeitszeiten, Arbeitsbereitschaftzeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten. Sind die notwendigen Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie auf dem Ausdruck handschriftlich vermerkt werden.

Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit eine Identifizierung des Fahrers ermöglicht werden kann. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben. Die Fahrerkarte und / oder die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und dem Arbeitgeber zum Kopieren im Betrieb auszuhändigen.

Mindestens sieben Tage nach Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerkarte muss diese noch zur Kontrolle mitgeführt werden.

 

Pflicht für den Unternehmer

Für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte durch den Fahrer hat der Unternehmer zu sorgen. Im Falle einer Kontrolle muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät ordnungsgemäß erfolgen kann.

Alle Daten aus dem Speicher des Kontrollgeräts müssen spätestens alle 92 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Des Weiteren muss der Unternehmer eine Sicherungskopie auf einem zweiten, vom ersten unabhängigen Datenträger anfertigen. Diese kopierten Daten müssen zwei Jahre lang archiviert werden, § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung (FPersV). Nach dieser 2 Jahresfrist ist der Unternehmer dazu verpflichtet die Daten wieder zu löschen. (Datenschutzgesetz)

In Österreich ist der Unternehmer auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 92/06d-5 dazu verpflichtet, dem Dienstnehmer die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Dagegen hat für Deutschland das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der Kosten für die Ausstellung der Fahrerkarte hat[2].

 

Daten der Kontrollkarte

Auf der Kontrollkarte sind folgende Daten ersichtlich und gespeichert:

Mitgliedsstaat,

Name der Behörde,

Kartennummer,

Ausstellungsdatum, gültig ab/bis,

Karteninhaberkennung,

Name und Anschrift der Kontrollstelle,

Kontrollaktivitäten als Datum, Uhrzeit und Art,

heruntergeladener Zeitraum,

amtliches Kennzeichen des LKW.

Speicherung im digitalen EG-Kontrollgerät [Bearbeiten]

Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeug- Registrierungsnummer

Sicherheitselemente und Ereignisse

Fehlfunktionen der Fahrerkarte und des digitalen Kontrollgerätes

Identität des Fahrers

Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, sowie Lenkzeitunterbrechungen

Kilometerstand bzw. Wegstrecke

Aktivierungs- und Werkstattdaten

Kontrollaktivitäten

Daten der letzten 365 Tage, die Geschwindigkeit für die letzten 24 Stunden in Sekundenschritten

Eine akustische Warnung erfolgt 15 Minuten bevor ein Lenkzeitraum von 4½ Stunden endet.

In das digitale EG-Kontrollgerät können auch Daten manuell eingegeben werden, wie das Symbol des Landes am Beginn und am Ende des Arbeitstages, sowie alle sonstigen Arbeitszeiten.

 

Diebstahl, Verlust oder Defekt

Die Fahrerkarte darf nie irgendwo liegen gelassen und nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug sein. Auch darf die Fahrerkarte grundsätzlich an keinen anderen Kraftfahrer ausgeliehen werden. Bei Verlust oder Diebstahl, sowie Beschädigung bzw. Fehlfunktion der Fahrerkarte sind zu Beginn der Fahrt die Angaben des LKW auszudrucken, auf diesem Ausdruck ist der Name, die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben.

Wenn die Fahrerkarte defekt ist, muss diese zur antragsbearbeitenden Stelle zurück geschickt werden. Die Fahrt ohne Fahrerkarte darf dann höchstens 15 Kalendertage fortgesetzt werden. Bei einem längeren Zeitraum, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zum Unternehmer- Standort erforderlich ist, muss nachgewiesen werden, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während diesen Zeitraum vorzulegen oder zu benutzen.

Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes sind auf dem Schaublatt oder einem extra Blatt die Angaben über die Zeitgruppen, zusammen mit den Angaben zur Person (Name, Führerschein- oder Fahrerkartennummer) zu vermerken und zu unterschreiben. Bei einer Betriebsstörung des Kontrollgerätes muss der Unternehmer die Reparatur von einem zugelassenen Fachmann oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

 

 

Weiterbildung gemäß Eu - Richtlinien 2003/59/EG finden Sie unter diesem Link:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0059:DE:HTML

 

 

Alle sonstigen Informationen wurden aus dem http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite gezogen. Diese kurzen Beschreibungen Dienen nur als Information der Abkürzungen im Notifier.